Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

Frankfurt am Main, 16.09.2019 – Vorstand und Aufsichtsrat der publity AG haben am 13. September 2019 beschlossen, für den 23. Oktober 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlung

Dabei soll unter Tagesordnungspunkt 1 die Zustimmung der Aktionäre zu zwei Einbringungsvorgängen eingeholt werden: Einerseits zu einem bereits abgeschlossenen Einbringungsvertrag nebst Zeichnungsvertrag über die Einbringung von Geschäftsanteilen an der publity Investor GmbH durch die Gesellschaft in die PREOS Real Estate AG („PREOS“) gegen Ausgabe neuer PREOS-Aktien. Und andererseits zu einem noch anstehenden Abschluss eines Einbringungsvertrages über die Einbringung von Darlehensforderungen der Gesellschaft gegenüber der publity Investor GmbH in PREOS gegen Ausgabe von PREOS-Wandelschuldverschreibungen. Die Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1.000 sollen mit einer Laufzeit von fünf Jahren, einem Zinssatz zwischen 6 und 8 Prozent p. a. und einem Wandlungspreis von mindestens EUR 9,90 ausgestattet sein. Zudem soll ein Rückzahlungsbetrag am Laufzeitende von 110 % des Nennbetrages vorgesehen werden.

Auf der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung stehen ferner eine Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung, die Anpassung des genehmigten sowie des bedingten Kapitals an das erhöhte Grundkapital sowie eine redaktionelle Satzungsänderung.

Außerordentliche Hauptversammlung

Die Hauptversammlung (abgekürzt HV) ist im Gesellschaftsrecht eines der drei Organe einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Societas Europaea. Sie dient als Versammlung aller Aktionäre der Information und Beschlussfassung über unternehmensbezogene Vorgänge.

Die außerordentliche Hauptversammlung findet nicht jährlich, sondern aufgrund besonderer Anlässe statt. Solche Anlässe können beispielsweise unerwartete Ereignisse wie Übernahmen oder Fusionen (Mergers & Acquisitions), die Abberufung von Aufsichtsräten oder Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung / Kapitalherabsetzung) sein. Der Vorstand lädt zur Hauptversammlung aufgrund eigenen Entschluss oder einem Minderheitenvotum von Aktionären ein (§ 122 AktG). * Auszug Wikipedia

Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung wurde von der Gesellschaft am 13. September 2019 veröffentlicht und ist seitdem im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite abrufbar.

Quelle: Publity, 16.09.2019

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